Das neue Oö Hundehaltegesetz 2024 - gültig ab 01. Dezember 2024

Hund

Mit 01. Dezember 2024 tritt in Oberösterreich das neue Hundehaltegesetz in Kraft.  Hier ist ein kurzer Überblick über die Neuerungen bzw. aktuellen Bestimmungen.
Das Land Oberösterreich stellt auf der Website www.sichermithund.at sowie www.hundehaltung-ooe.at umfassende und leicht verständliche Informationen zum neuen Oö Hundehaltegesetz 2024 bereit.


Der richtige Weg zur Hundehaltung

  • positive Absolvierung des Sachkunde-Kurses vor Kauf des Hundes
  • Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde
          Hunde die über 12 Wochen alt sind, müssen bei der Hauptwohnsitzgemeinde binnen fünf Werktagen angemeldet werden.

 Für die Anmeldung erforderlich:
 Nachweis über die positive Absolvierung des Sachkundekurses
 Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von € 725.000
 Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank

  • Tierärztliche Bestätigung
          Unterscheidet Hunde nach der 40/20-Regelung in große und kleine Hunde. Ein Hund gilt als groß, wenn er ausgewachsen eine Widerristhöhe von               mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindesten 20 kg aufweist.
  • Alltagstauglichkeitsprüfung
          Bei Neuanmeldungen eines großen Hundes, sowie für spezielle Hunderassen bis zum 8. Lebensjahr , ist die Alltagstauglichkeitsprüfung 
          mit dem Hund abzulegen. Hunde spezieller Rassen, die bereits bei der Gemeinde registriert sind, und das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 
          müssen die Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren und binnen 6 Monaten der Gemeinde vorlegen.
  • Spezielle Hunde
          Verhaltensmedizinische Evaluierung (Freitesten von Leinen- und Maulkorbpflicht)
  • Auffällige Hunde
          Eine Zusatzausbildung und eine verhaltensmedizinische Evaluierung ist verpflichtend


Was gilt ab 01. Dezember 2024 für bereits bestehende Hundehalter:innen

Es ändert sich nur wenig für bestehende Hundehalter:innen. Die neuen Pflichten und Ausbildungserfordernisse gelten nur für neu angeschaffte Hunde bzw. nach einem Halter:innenwechsel.

Für spezielle Hunde (§ 6 Hunde) gelten folgende Ausnahmen:

Spezielle Hunde bis zum vollendeten 8. Lebensjahr:

Eine Leinen- und Maulkorbpflicht bis zur erfolgreichen Freitestung und die Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung binnen sechs Monaten.

Die Verlässlichkeitsprüfung
Die Haltung von speziellen Hunden benötigt eine besondere Verlässlichkeit (z.B. keine Verurteilung nach dem Tierschutzgesetz). Bei aufrechter Haltung
ist dieser Nachweis nicht nötig. Achtung bis Halter:innenwechsel schon.

Nachweise und Bescheide
Bestehende Sachkundenachweise und erlassene Bescheide nach dem Oö Hundehaltegesetz 2002, etwa bei auffälligen Hunden gelten auch unter dem neuen Hundehaltegesetz weiter.











29.11.2024 11:31